Sachverständigenordnung der Industrie- und Handelskammer Ulm

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Ulm hat am 09. April 2002 gemäß § 36 Gewerbeordnung i.d.F.v. 22.02.1999 (BGBl.I.S. 202) i.V.m. § 7 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg vom 27.1.1958 (Ges.Bl.S. 77) folgende Sachverständigenordnung beschlossen, die die Sachverständigenordnung vom 29. März 1995 ersetzt:

§1 Bestellungsgrundlage

Die Industrie- und Handelskammer bestellt gemäß § 36 Gewerbeordnung auf Antrag Sachverständige für bestimmte Sachgebiete nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

§2 Öffentliche Bestellung

Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind. Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung versehen und mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich erteilt werden. Die öffentliche Bestellung wird auf 5 Jahre befristet und kann auf Antrag um jeweils weitere 5 Jahre verlängert werden vorbehaltlich des Erlöschens wegen der Vollendung des 68. Lebensjahres (§ 22 Absatz 1 Buchstabe d)). Bei einer Erstbestellung kann die Frist von 5 Jahren unterschritten werden. Die öffentliche Bestellung erfolgt durch Aushändigung der Bestellungsurkunde. Die Tätigkeit des öffentlich bestellten Sachverständigen ist nicht auf den Bezirk der Industrie- und Handelskammer beschränkt.

§3 Bestellungsvoraussetzungen

Für das Sachgebiet, für das eine öffentliche Bestellung beantragt wird, muss ein Bedarf an Sachverständigenleistungen bestehen. Die Sachgebiete und die Bestellungsvoraussetzungen für das einzelne Sachgebiet werden durch die Industrie- und Handelskammer bestimmt. Ein Sachverständiger kann nur öffentlich bestellt werden, wenn seine Hauptniederlassung als Sachverständiger oder, falls eine solche nicht besteht, sein Hauptwohnsitz im Bezirk der Industrie- und Handelskammer liegt; er das 30. Lebensjahr vollendet und zum Zeitpunkt der Stellung des vollständigen Antrags auf erstmalige Bestellung das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; keine Bedenken gegen seine Eignung bestehen; er überdurchschnittliche Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und die Fähigkeit, sowohl Gutachten zu erstatten als auch die in § 2 Abs. 2 genannten Leistungen zu erbringen, nachweist; er über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügt; er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt; er die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen bietet. Ein Sachverständiger, der in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht, kann nur öffentlich bestellt werden, wenn er die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt und zusätzlich nachweist, dasssein Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Abs. 2 Buchst. g) nicht entgegensteht und dass er seine Sachverständigentätigkeit persönlich ausüben kann; er bei seiner Sachverständigentätigkeit im Einzelfall keinen fachlichen Weisungen unterliegt und seine Leistungen gemäß § 12 als von ihm selbst erstellt kennzeichnen kann; ihn sein Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit freistellt. Hat ein von einer anderen Industrie- und Handelskammer bestellter Sachverständiger seine Hauptniederlassung in den Bezirk der Industrie- und Handelskammer verlegt, wird er auf Antrag durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde wiederbestellt. Absatz 2 Buchstabe b) 2. Halbsatz findet keine Anwendung. Die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben c) bis g) werden grundsätzlich nicht erneut überprüft. § 5 Absatz 4 und § 6 Absatz 1 gelten im übrigen entsprechend.

§4 Verfahren

Über die öffentliche Bestellung entscheidet die Industrie- und Handelskammer nach Anhörung der dafür bestehenden Ausschüsse und Gremien. Zur Überprüfung der besonderen Sachkunde kann sie Referenzen einholen, sich vom Bewerber erstattete Gutachten vorlegen lassen, Stellungnahmen fachkundiger Dritter abfragen, die Einschaltung eines Fachgremiums veranlassen und weitere Erkenntnisquellen nutzen.

§5 Vereidigung

Der Sachverständige wird in der Weise vereidigt, dass der Präsident oder ein Beauftragter der Industrie- und Handelskammer an ihn die Worte richtet: „Sie schwören, dass Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die von Ihnen angeforderten Gutachten entsprechend nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werden“, und der Sachverständige hierauf die Worte spricht: „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe“. Der Sachverständige soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. Gibt der Sachverständige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen. Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der Präsident oder ein Beauftragter der Industrie- und Handelskammer die Worte spricht: „Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung, dass Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die von Ihnen angeforderten Gutachten entsprechend nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werden“ und der Sachverständige hierauf die Worte spricht: „Ich bekräftige es“. Wird eine befristete Bestellung erneuert oder das Sachgebiet einer Bestellung geändert oder erweitert, so genügt statt der Eidesleistung die Bezugnahme auf den früher geleisteten Eid. Die Vereidigung durch die Industrie- und Handelskammer ist eine allgemeine Vereidigung im Sinne von § 79 Abs. 3 Strafprozessordnung, § 410 Abs. 2 Zivilprozessordnung.

§6 Aushändigung von Bestellungsurkunde, Stempel, Ausweis und Sachverständigenordnung

Die Industrie- und Handelskammer händigt dem Sachverständigen nach der öffentlichen Bestellung und Vereidigung die Bestellungsurkunde, den Ausweis, den Rundstempel, die Sachverständigenordnung und die dazu ergangenen Richtlinien aus. Ausweis und Stempel bleiben Eigentum der Kammer. Über die öffentliche Bestellung und Vereidigung und die Aushändigung der in Abs. 1 genannten Gegenstände ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch vom Sachverständigen zu unterschreiben ist.

§7 Bekanntmachung

Die Industrie- und Handelskammer macht die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Sachverständigen in der IHK-Zeitschrift "Wirtschaft zwischen Alb und Bodensee" bekannt. Name, Adresse, Kommunikations-mittel und Sachgebietsbezeichnung des Sachverständigen können durch die Industrie- und Handelskammer oder einen von ihr beauftragten Dritten gespeichert und in Listen oder auf sonstigen Datenträgern veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt werden. Eine Bekanntmachung im Internet kann erfolgen, wenn der Sachverständige zugestimmt hat. § 8 Unabhängige, weisungsfreie, gewissenhafte und unparteiische Aufgabenerfüllung1) Der Sachverständige darf sich bei der Erbringung seiner Leistungen keiner Einflussnahme aussetzen, die seine Vertrauenswürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gefährdet (Unabhängigkeit).2) Der Sachverständige darf keine Verpflichtungen eingehen, die geeignet sind, seine tatsächlichen Fest-stellungen und Beurteilungen zu verfälschen (Weisungsfreiheit).3) Der Sachverständige hat seine Aufträge unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft, Technik und Erfahrung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen zu erledigen. Die tatsächli-chen Grundlagen seiner fachlichen Beurteilungen sind sorgfältig zu ermitteln und die Ergebnisse nach-vollziehbar zu begründen. Er hat in der Regel die von den Industrie- und Handelskammern herausgege-benen Mindestanforderungen an Gutachten und sonstigen von den Industrie- und Handelskammern herausgegebenen Richtlinien zu beachten (Gewissenhaftigkeit).4) Der Sachverständige hat bei der Erbringung seiner Leistung stets darauf zu achten, dass er sich nicht der Besorgnis der Befangenheit aussetzt. Er hat bei der Vorbereitung und Erarbeitung seines Gutachtens strikte Neutralität zu wahren, muss die gestellten Fragen objektiv und unvoreingenommen beantworten (Unparteilichkeit).Insbesondere darf der Sachverständige nicht· Gutachten in eigener Sache oder für Objekte und Leistungen seines Dienstherren oder Arbeitgebers erstatten.· Gegenstände erwerben oder zum Erwerb vermitteln, eine Sanierung oder Regulierung der Objekte durchführen, über die er ein Gutachten erstellt hat, es sei denn, er erhält den entsprechenden Folge-auftrag nach Beendigung des Gutachtenauftrags und seine Glaubwürdigkeit wird durch die Über-nahme dieser Tätigkeiten nicht in Frage gestellt.

§8 Unabhängige, weisungsfreie, gewissenhafte und unparteiische Aufgabenerfüllung

Der Sachverständige darf sich bei der Erbringung seiner Leistungen keiner Einflussnahme aussetzen, die seine Vertrauenswürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gefährdet (Unabhängigkeit). Der Sachverständige darf keine Verpflichtungen eingehen, die geeignet sind, seine tatsächlichen Feststellungen und Beurteilungen zu verfälschen (Weisungsfreiheit). Der Sachverständige hat seine Aufträge unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft, Technik und Erfahrung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen zu erledigen. Die tatsächlichen Grundlagen seiner fachlichen Beurteilungen sind sorgfältig zu ermitteln und die Ergebnisse nach-vollziehbar zu begründen. Er hat in der Regel die von den Industrie- und Handelskammern herausgegebenen Mindestanforderungen an Gutachten und sonstigen von den Industrie- und Handelskammern herausgegebenen Richtlinien zu beachten (Gewissenhaftigkeit). Der Sachverständige hat bei der Erbringung seiner Leistung stets darauf zu achten, dass er sich nicht der Besorgnis der Befangenheit aussetzt. Er hat bei der Vorbereitung und Erarbeitung seines Gutachtens strikte Neutralität zu wahren, muss die gestellten Fragen objektiv und unvoreingenommen beantworten (Unparteilichkeit).Insbesondere darf der Sachverständige nicht · Gutachten in eigener Sache oder für Objekte und Leistungen seines Dienstherren oder Arbeitgebers erstatten.· Gegenstände erwerben oder zum Erwerb vermitteln, eine Sanierung oder Regulierung der Objekte durchführen, über die er ein Gutachten erstellt hat, es sei denn, er erhält den entsprechenden Folgeauftrag nach Beendigung des Gutachtenauftrags und seine Glaubwürdigkeit wird durch die Übernahme dieser Tätigkeiten nicht in Frage gestellt.

§9 Persönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften

Der Sachverständige hat die von ihm angeforderten Leistungen unter Anwendung der ihm zuerkannten Sachkunde in eigener Person zu erbringen (persönliche Aufgabenerfüllung). Der Sachverständige darf Hilfskräfte nur zur Vorbereitung des Gutachtens und nur insoweit beschäftigen, als er ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen kann; der Umfang der Tätigkeit der Hilfskraft ist im Gutachten kenntlich zu machen. Bei außergerichtlichen Leistungen darf der Sachverständige Hilfskräfte über Vorbereitungsarbeiten hinaus einsetzen, wenn der Auftraggeber zustimmt und Art und Umfang der Mitwirkung im Gutachten offengelegt werden. Hilfskraft ist, wer den Sachverständigen bei der Erbringung seiner Leistung nach dessen Weisungen auf dem Sachgebiet unterstützt

§10 Verpflichtung zur Gutachtenerstattung

Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten für Gerichte und Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet. Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten und zur Erbringung sonstiger Leistungen i.S.v. § 2 Absatz 2 auch gegenüber anderen Auftraggebern verpflichtet. Er kann jedoch die Übernahme eines Auftrags verweigern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die Ablehnung des Auftrags ist dem Auftraggeber unverzüglich zu erklären.

§11 Form der Gutachtenerstattung; gemeinschaftliche Leistung

Soweit der Sachverständige mit seinem Auftraggeber keine andere Form vereinbart hat, erbringt er seine Leistungen in Schriftform oder in elektronischer Form. Erbringt er sie in elektronischer Form, trägt er für eine der Schriftform gleichwertige Fälschungssicherheit Sorge. Erbringen Sachverständige eine Leistung gemeinsam, muss zweifelsfrei erkennbar sein, welcher Sachverständige für welche Teile verantwortlich ist. Leistungen in schriftlicher oder elektronischer Form müssen von allen beteiligten Sachverständigen unterschrieben oder elektronisch gekennzeichnet werden. § 12 gilt entsprechend. Übernimmt ein Sachverständiger Leistungen Dritter, muss er darauf hinweisen.

§12 Bezeichnung als "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger"

Der Sachverständige hat bei Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 in schriftlicher oder elektronischer Form auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt ist, die Bezeichnung "von der Industrie- und Handelskammer Ulm öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für (Angabe des Sachgebiets gemäß der Bestellungsurkunde)" zu führen und seinen Rundstempel zu verwenden. Unter die in Absatz 1 genannten Leistungen darf der Sachverständige nur seine Unterschrift und seinen Rundstempel setzen. Im Fall der elektronischen Übermittlung ist die qualifizierte elektronische Signatur zu verwenden. Bei Sachverständigenleistungen auf anderen Sachgebieten darf der Sachverständige nicht in wettbewerbswidriger Weise auf seine öffentliche Bestellung hinweisen oder hinweisen lassen.

§13 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Der Sachverständige hat über jede von ihm angeforderte Leistung Aufzeichnungen zu machen. Aus diesen müssen ersichtlich sein: a) der Name des Auftraggebers,b) der Tag, an dem der Auftrag erteilt worden ist,c) der Gegenstand des Auftrags undd) der Tag, an dem die Leistung erbracht oder die Gründe, aus denen sie nicht erbracht worden ist. Der Sachverständige ist verpflichtet, a) die Aufzeichnungen nach Abs.1b) ein vollständiges Exemplar des Gutachtens oder eines entsprechenden Ergebnisnachweises einer sonstigen Leistung nach § 2 Abs. 2 undc) die sonstigen schriftlichen Unterlagen, die sich auf seine Tätigkeit als Sachverständiger beziehen,d) mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren.e) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen zu machen oder die Unterlagen entstanden sind. Werden die Dokumente gemäß Abs. 2 auf Datenträgern gespeichert, muss der Sachverständige sicherstellen, dass die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Er muss weiterhin sicherstellen, dass die Daten sämtlicher Unterlagen nach Abs. 2 nicht nachträglich geändert werden können.

§14 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung

Der Sachverständige darf seine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließen oder der Höhe nach beschränken. Der Sachverständige soll eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abschließen und während der Zeit der Bestellung aufrecht erhalten. Er soll sie in regelmäßigen Abständen auf Angemessenheit überprüfen.

§15 Schweigepflicht

Dem Sachverständigen ist untersagt, bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten. Der Sachverständige hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht zu verpflichten. Die Schweigepflicht des Sachverständigen erstreckt sich nicht auf die Anzeige- und Auskunftspflichten nach §en 19 und 20. Die Schweigepflicht des Sachverständigen besteht über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus. Sie gilt auch für die Zeit nach dem Erlöschen der öffentlichen Bestellung.

§16 Fortbildungspflicht und Erfahrungsaustausch

Der Sachverständige hat sich auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist, im erforderlichen Umfang fortzubilden und den notwendigen Erfahrungsaustausch zu pflegen.

§17 Haupt- und Zweigniederlassung

Die Hauptniederlassung des Sachverständigen nach § 3 Abs. 2 Buchst. a) befindet sich im Bezirk der Kammer, in dem der Sachverständige den Mittelpunkt seiner Sachverständigentätigkeit hat. Der Sachverständige kann Zweigniederlassungen errichten, wenn dort ein zur Ausübung der Sachverständigentätigkeit eingerichteter Raum ständig zur Verfügung steht, die Erreichbarkeit des Sachverständigen oder eines von ihm beauftragten Sachverständigen, der zur fachlichen Vertretung in der Lage ist, gesichert ist, die Erfüllung der Pflichten als öffentlich bestellter Sachverständiger und die Aufsicht durch die bestellende Kammer gewährleistet sind. Die Errichtung einer Zweigniederlassung bedarf der Genehmigung durch die für den Sachverständigen zuständige Kammer. Sie ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind und kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt sowie befristet werden. Soll die Zweigniederlassung in dem Bezirk einer anderen Industrie- und Handelskammer errichtet werden, ist deren Stellungnahme einzuholen. Einrichtungen, die nur der Entgegennahme von Aufträgen dienen, sind keine Zweigniederlassungen. Auf die Niederlassungen von Zusammenschlüssen nach § 21 finden Absätze 1 bis 4 entsprechende Anwendung.

§18 Werbung

Werbung des öffentlich bestellten u d vereidigten Sachverständigen müssen seiner besonderen Stellung und Verantwortung gerecht werden.

§19 Anzeigepflichten

Der Sachverständige hat der Industrie- und Handelskammer unverzüglich anzuzeigen: die Änderung seiner Hauptniederlassung als Sachverständiger und die Änderung seines Wohnsitzes; die Absicht der Errichtung und die tatsächliche Inbetriebnahme oder Schließung einer Zweigniederlassung oder die Tätigkeit in einer Zweigniederlassung, liegt die Zweigniederlassung im Bezirk einer anderen Kammer, so ist ihre Errichtung und ihre Schließung auch bei dieser Industrie- und Handelskammer anzuzeigen; die Änderung seiner oder die Aufnahme einer weiteren beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, insbesondere den Eintritt in ein Arbeits- oder Dienstverhältnis; die voraussichtlich länger als drei Monate dauernde Verhinderung an der Ausübung seiner Tätigkeit als Sachverständiger; den Verlust der Bestellungsurkunde, des Ausweises oder des Stempels; die Leistung der Eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 Zivilprozessordnung und den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Eidesstattlichen Versicherung gemäß § 901 Zivilprozessordnung; die Stellung des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder das Vermögen einer Gesellschaft, deren Vorstand, Geschäftsführer oder Gesellschafter er ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens und die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse; den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens in Strafverfahren, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung der Sachverständigentätigkeit zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der persönlichen Eignung oder besonderen Sachkunde des Sachverständigen hervorzurufen. die Gründung von Zusammenschlüssen nach § 21 oder der Eintritt in einen solchen Zusammenschluss.

§20 Auskunftspflichten, Überlassung von Unterlagen und Nachschau

Der Sachverständige hat auf Verlangen der Industrie- und Handelskammer die zur Überwachung seiner Tätigkeit und der Einhaltung seiner Pflichten erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist und unentgeltlich zu erteilen und angeforderte Unterlagen vorzulegen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner Angehörigen (§ 52 Strafprozessordnung) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Sachverständige hat auf Verlangen der Industrie- und Handelskammer die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (§13) in deren Räumen vorzulegen und angemessene Zeit zu überlassen.

§21 Zusammenschlüsse mit Sachverständigen

Der Sachverständige darf sich zur Ausübung seiner Sachverständigentätigkeit mit anderen Personen in jeder Rechtsform zusammenschließen. Dabei hat er darauf zu achten, dass seine Glaubwürdigkeit, sein Ansehen in der Öffentlichkeit und die Einhaltung seiner Pflichten nach dieser Sachverständigenordnung gewährleistet sind.

§22 Erlöschen der öffentlichen Bestellung

Die öffentliche Bestellung erlischt, wenn der Sachverständige gegenüber der Industrie- und Handelskammer erklärt, dass er nicht mehr als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger tätig sein will; der Sachverständige seine Haupt-Niederlassung als Sachverständiger oder, falls eine solche nicht besteht, seinen Hauptwohnsitz aus dem Bezirk der Industrie- und Handelskammer verlegt; die Zeit, für die der Sachverständige bestellt ist, abläuft; der Sachverständige das 68. Lebensjahr vollendet hat; die Industrie- und Handelskammer die öffentliche Bestellung zurücknimmt oder widerruft. Die Industrie- und Handelskammer kann in dem Fall des Abs. 1 Buchst. d) in begründeten Ausnahmefällen eine einmalige befristete Verlängerung der öffentlichen Bestellung zulassen; § 2 Abs. 4 bleibt dabei außer Betracht. Die Industrie- und Handelskammer macht das Erlöschen der Bestellung öffentlich bekannt.

§23 Rücknahme, Widerruf

Rücknahme und Widerruf der öffentlichen Bestellung richten sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Baden-Württemberg.

§24 Rückgabepflicht von Bestellungsurkunde, Ausweis und Stempel

Der Sachverständige hat nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung der Industrie- und Handelskammer Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel zurückzugeben.

§25 Entsprechende Anwendung

Diese Vorschriften sind entsprechend auf die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen anzuwenden, die auf den Gebieten der Wirtschaft bestimmte Tatsachen in Bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen, soweit hierfür nicht besondere Vorschriften erlassen worden sind.

§26 Inkrafttreten

Diese Sachverständigenordnung tritt an dem auf die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammer Ulm „Wirtschaft zwischen Alb und Bodensee“ folgenden Monatsersten in Kraft. Ausgefertigt:Ulm, den 22. April 2002Industrie- und Handelskammer UlmSiegfried Weishaupt Otto SälzlePräsident Hauptgeschäftsführer