Mindestanforderungen an Gutachten auf dem Sachgebiet „Kraftfahrzeugschäden und -bewertung“

Mit freundlicher Genehmigung des Herausgebers: IfS Köln, Gereonstr. 50, 50670 Köln, Tel. (02 21) 91 27 71-10.

1. Auftrag

1.1 Auftraggeber und Datum der Auftragserteilung.
1.2 Inhalt des Auftrags: Kasko- und Haftpflichtgutachten oder sonstiges Gutachten.

2. Besichtigung

2.1 Ort und Zeit der Besichtigung.
2.2 Wer hat die Besichtigung durchgeführt?
2.3 Ggf. weitere Beteiligte angeben, wenn von Bedeutung, z.B. Parteien, Werkstattvertreter usw.
2.4 Angabe, ob das Fahrzeug unrepariert, in beschädigtem, in (teil-) zerlegtem (ggf. in welchem Umfang) oder ggf. bereits in instandgesetztem Zustand besichtigt wurde.

3. Technische Daten des Fahrzeugs und alle Angaben, die den Zustand des Fahrzeugs betreffen

3.1 Genaue und erschöpfende Angaben der Fahrzeugdaten wie:

3.2 Die Bedingungen der Besichtigung sind im Gutachten darzustellen (z.B.: Besichtigung in einer Tiefgarage / wurde eine Hebebühne benutzt)
3.3 Einsichtnahme in die Fahrzeugpapiere
3.3.1 Das Gutachten muss einen Hinweis enthalten, welche Fahrzeugpapiere vorgelegen, bzw. nicht vorgelegen haben. Die Formulierung kann z.B. lauten: „Technische Daten entnommen ....wo“.
3.3.2 Es sind Aussagen dazu erforderlich, ob
a. eine Identitätsprüfung von Fahrzeugdaten und Fahrzeugpapieren durchgeführt werden konnte, oder
b. wegen fehlender Fahrzeugpapiere nicht durchgeführt werden konnte.
3.3.3 Bei Totalschäden muss der Sachverständige in der Regel den Fahrzeug-Brief oder - insb. bei Spezialfahrzeugen - die Kaufrechnung einsehen. Fahrzeugnummern und Eintragungen im Brief sind im Gutachten aufzuführen.
3.3.4 Kann der Brief nicht eingesehen werden, ist dies im Gutachten zu vermerken. Die Ausstattung des Fahrzeugs muss mit den Eintragungen im Brief verglichen werden. Kann der Brief nicht eingesehen werden, muss das Gutachten Angaben dazu enthalten, von wie viel Vorbesitzern der Sachverständige ausgeht (z.B. aufgrund von Angaben des Halters).
3.3.5 Im Reparaturfall reicht die Einsichtnahme in den Fahrzeug-Schein aus. Bei Spezialfahrzeugen sollte die Kaufrechnung eingesehen werden. Ist dies nicht möglich, muss eine Begründung erfolgen.
3.4 Erschöpfende Angaben zum allgemeinen Zustand des Fahrzeugs
3.4.1 Das Gutachten muss Übersichtsaufnahmen des gesamten Fahrzeugs enthalten.
3.4.2 Das Gutachten muss Aussagen dazu enthalten, wo Schäden z.B. durch frühere Unfälle gelegen haben, ob diese repariert, teilrepariert oder nicht repariert sind. Auf die Qualität der Reparatur ist hinzuweisen. Nicht, bzw. teilreparierte Schäden sind durch Fotos zu dokumentieren. Es sind Angaben zu etwa notwendigen Instandsetzungen (z.B. Verschleißreparaturen) und werterhöhende Instandsetzungsarbeiten zu machen.

4. Ermittlung des Fahrzeugwertes zu einem bestimmten, anzugebenden Stichtag

4.1 Haftpflicht-, Kaskofall
4.1.1 Der Wiederbeschaffungswert ist anzuführen mit Angaben, ob die Mehrwertsteuer enthalten ist oder nicht.
Definition: "Der Preis ist zugrunde zu legen, der bei der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges gleicher Art und Güte in gleichem Abnutzungszustand bei einem seriösen Händler in dem betreffenden Gebiet durchschnittlich hätte aufgewendet werden müssen."
4.1.2 Wird der Wiederbeschaffungswert auf der Basis des ortsüblichen Neupreises ermittelt, so ist dieser zugrundegelegte Neupreis anzugeben und zwar mit der zusätzlichen Angabe, ob darin die Mehrwertsteuer enthalten ist oder nicht. Nachvollziehbare Ermittlungen des Wiederbeschaffungswertes im einzelnen; z.B. sind werterhöhende Reparaturen bzw. wertmindernde Schäden und Mängel im einzelnen aufzuführen. Bei Totalschaden bzw. Grenzfällen begründete Stellungnahme zum Wert des Fahrzeugs im beschädigten Zustand (Restwert). Die Marktsituation ist zu berücksichtigen. Eine Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes ist entbehrlich, wenn zu erkennen ist, dass dieser Wert bei der Regulierung nicht in Ansatz kommen wird. In diesem Fall genügt eine überschlägige Angabe des Wertes, um dem Empfänger des Gutachtens eine Abschätzung des Verhältnisses der Reparaturkosten zum Wert des Fahrzeugs zu ermöglichen. Der Wert ist als „ca. Wert“ kenntlich zu machen.
4.2 Sonstige Bewertungen Werden Bewertungen außerhalb des schadenrelevanten Bereichs vorgenommen, ist der zugrundegelegte Wertbegriff zu erläutern. Die Wertermittlung muss nachvollziehbar sein. Ansonsten gelten die gleichen Grundsätze wie im Schadensfall mit den sich zwangsläufig ergebenden Einschränkungen.

5. Feststellung der Unfallschäden

5.1 Genaue verbale Beschreibung des Schadensbildes am Fahrzeug nach Lage, Intensität und Charakteristik. Es ist auch zu unterscheiden nach Unfall-, Betrieb-, Bruch- oder Verschleißschäden. Ein Verweis auf die Reparaturkostenkalkulation oder die Lichtbilder reicht zur Beschreibung des Schadens nicht aus. Soweit möglich soll ein Vergleich des Schadenbildes mit dem Schadenhergang erfolgen.
5.2 Feststellung der Schäden im einzelnen und genaue Schadensbeschreibung mit Angabe des Beschädigungsgrades einzelner Fahrzeugteile, im Zweifelsfall Begründung des Reparaturweges.
5.3 Ergänzung der Schadensbeschreibung durch Lichtbilder ist erforderlich. Als Lichtbilder dürfen keine Polaroidaufnahmen verwendet werden. Negative müssen beim Sachverständigen verbleiben, um eine später erforderlich werdende Dokumentation zu ermöglichen. Auf Ziff. 3.4.1 wird verwiesen.

6. Voraussichtliche unfallbedingte Instandsetzungskosten

6.1 Unfallbedingt erforderliche Ersatzteile sind detailliert aufzuführen. Bei Neuteilen sind eventuelle Abweichungen von den UPE-Preisen zu kennzeichnen.
6.2 Lohn- und Lackierkosten, detailliert nach Stunden, AW oder sonstigen Herstellervorgaben; bei Richtarbeiten (oder Positionen, für die keine Herstellerangaben vorhanden sind) ebenfalls detaillierte Vorgaben nach Stunden, AW oder dergleichen nach sachverständigem Ermessen; Angabe des Stunden- bzw. AW-Verkaufspreises; Angaben über den zu erwartenden angemessenen Lackmaterialverbrauch (wenn nicht im Stunden- bzw. AW-Verkaufspreis enthalten). Abweichungen von den Herstellervorgaben sind zu begründen.
6.3 Eine detaillierte Kalkulation ist nicht erforderlich, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert wesentlich übersteigen.
6.4 Erreichen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, so muss der Sachverständige den Wiederbeschaffungswert und den Wert des beschädigten Objektes angeben. Um in Haftpflichtfall eine Vergleichsberechung zu ermöglichen, sollten ab einer bestimmten Reparaturkostenhöhe der Wiederbeschaffungswert und der voraussichtliche Veräußerungserlös des beschädigten Fahrzeugs angegeben werden. Dies kann erfolgen, wenn es der Auftrag einschließt oder eine Vergleichsrechnung ermöglicht werden soll.
Der Sachverständige muss die Besonderheiten im Haftpflicht- und Kaskobereich beachten.

7. Voraussichtliche Reparaturdauer bzw. Dauer der Wiederbeschaffung in Arbeitstagen

8. Stellungnahme zur Wertminderung mit Begründung oder Begründung, warum diese Stellungnahme unterbleibt

9. Angaben zum Wertausgleich Abzüge „neu für alt“ (Kasko-Schaden) Wertverbesserungen (Haftpflichtschaden)

10. Zusammenfassung

10.1 Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten, detailliert, ggf. nur überschlägig
10.2 Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall
10.3 Ggf. Restwert
10.4 Reparatur-/Wiederbeschaffungsdauer in Arbeits-/Kalendertagen
10.5 Wertminderung
10.6 Ggf. Abzüge

11. Anzahl der Seiten und der Fotos des Gutachtens

12. Ort, Datum der Fertigstellung des Gutachtens, Stempel und Unterschrift des Sachverständigen