Haftpflichtgutachten

Unfall

Jetzt ist es also soweit: Sie wissen wohl noch nicht ganz so genau, wie das alles passiert ist, auf jeden Fall ist Ihr Auto (oder Motorrad) mehr oder weniger hin, und der andere dürfte wohl weitgehend an dem Schaden schuld sein. Aber: wie geht's jetzt weiter?

Und jetzt?

Vor dieser Frage stehen oftmals die Geschädigten (das sind Sie jetzt!) nach einem Unfall. Und machen dann oft gar nichts oder das falsche. Dabei ist es, zumindest in Deutschland, exakt geregelt, wie es jetzt weitergeht:

Sofern der andere Unfallbeteiligte ganz oder teilweise schuld ist, ist er Ihnen gegenüber zur Haftung über den entstandenen Schaden verpflichtet. Hieraus ergibt sich der Begriff Haftpflichtfall, der wiederum im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist.

Hier wird z.B. bestimmt, dass Sie als Geschädigter so zu stellen sind, als wäre der Schaden nie eingetreten, da Sie ja auch nichts für die Entstehung des Schadens konnten.

Da der Staat Deutschland über ein gültiges Zahlungsmittel, nämlich den Euro, verfügt, erfolgt diese Schadenswiedergutmachung ausschließlich durch die Erstattung von Geld.

Macht Ihnen also der Schädiger vielleicht das Angebot, Ihr Fahrzeug bei seinem Kumpel oder in einer ihm bekannten Werkstätte richten zu lassen, brauchen Sie darauf nicht einzugehen.

Schadenhöhe

Woher wissen Sie jetzt aber, wie viel Geld Sie für den Ihnen entstandenen Schaden zu bekommen haben?

Oftmals macht die gegnerische Versicherung das Angebot, dass sie sich schon um alles kümmern werde, also eigenen Sachverständigen vorbeischicken etc...

Hierauf brauchen Sie sich nicht einzulassen, da es schon aus der Konstellation heraus nur logisch erscheint, dass derjenige, der einen Schaden bezahlen muss, natürlich lieber etwas weniger als etwas mehr dafür bezahlt, sofern es ihm überlassen wäre, dies selbst zu bestimmen (was es nicht ist).

Auch der Gesetzgeber hat dies schon vor rund hundert Jahren bemerkt, dass man es besser nicht dem Schadenersatzpflichtigen überlässt zu bestimmen, wie viel er zu zahlen hat, und hat deswegen verfügt, dass der Geschädigte (und nur er) zu beweisen hat, wie hoch der Schaden, der ihm entstanden ist, eigentlich ausfällt.

Gutachten

Schön, dann beweisen Sie mal. Gar nicht so einfach? Doch! Wenn Sie natürlich sagen: "Ich will fünftausend Euro!", dann ist noch nichts bewiesen.

Wenn Sie aber sagen können: "In dem Gutachten des vereidigten Sachverständigen, den ich beauftragt habe, steht, dass ich fünftausend Euro zu bekommen habe!", dann haben Sie vorher genau das richtige getan: Sie haben zur Beweissicherung ein Gutachten in Auftrag gegeben und können sich jetzt darauf berufen.

Wie die Beauftragung erfolgt, erfahren sie unter Auftrag und an diversen anderen Stellen in unserer Homepage.

Inhalt

Wir sind als vereidigte Sachverständige durch die für uns zuständige Industrie- und Handelskammer zwingend verpflichtet, Sie in unserem Gutachten über alle Positionen, die Ihnen aus dem Schadenereignis bezüglich Ihres Fahrzeuges zustehen, aufzuklären und die Höhe des dadurch entstandenen Schadens zu beziffern (Näheres siehe Vereidigung).

Hierzu sind weder unvereidigte Sachverständige noch die Sachverständigen der großen Organisationen wie TÜV oder Dekra und natürlich schon überhaupt nicht die versicherungsangestellten Schadenschätzer verpflichtet.

Nur bei einem vereidigten Sachverständigen haben Sie die Gewissheit, über alles objektiv aufgeklärt zu werden, was mit der entstandenen Schadenhöhe zusammenhängt.

Kosten

"Das Gutachten wird ja wohl auch nicht umsonst sein ?" werden Sie jetzt fragen. Natürlich nicht, mit irgendwas wollen wir ja auch unsere Familien ernähren.

Aber keine Angst: Bei den Kosten für das Gutachten handelt es sich um sogenannte Beweissicherungskosten, die auch von der gegnerischen Versicherung übernommen werden müssen. Denn: Sie sind so zu stellen, wie wenn nie was passiert wäre. Und wenn Sie jetzt plötzlich die Gutachtenkosten selber zahlen müssten, wär's ja nicht so wie vorher!

Weiteres

Das oben Ausgeführte gilt übrigens nicht nur, wenn Ihr Fahrzeug durch einen Unfall beschädigt wurde und jemand anderer dafür einzustehen hat, sondern vielmehr unabhängig von einem Unfall.

Laut Gesetzgeber zählt nämlich nur, dass die Beschädigung durch einen anderen verursacht wurde, ein Unfall muss hierzu nicht stattgefunden haben (z.B. mutwillige Beschädigung, Beschädigung beim Schieben, z.B. eines Motorrades, Beschädigung durch Lackspritzer beim Gartenzaunstreichen oder durch spielende Kinder, Hunde oder Katzen, Umfallen einer Leiter oder eines Baumes etc.).

Sollten Sie noch Fragen zu diesem Themenkomplex haben, rufen Sie an: 07333-9688-0, oder schicken Sie eine E-Mail, wir können sicher irgendwie weiterhelfen.